Hundeabgabe

Hundeabgabe
Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Für zugelaufene Hunde muss die Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden. Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:

  • Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind
  • Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter
  • Diensthunde der Polizei-, Gendarmerie- und Zollbeamten, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden
  • Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde)
  • Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind

Chippen - Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

Durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes müssen seit 30. Juni 2008 alle Hunde mittels Mikrochip gekennezeichnet werden.

Welpen, die nach dem 30. Juni 2008 geboren werden, müssen daher spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls vor der ersten Weitergabe gechippt werden.

Kennzeichnung und Meldung von Hunden, die vor dem 30.Juni 2008 geboren sind:

Zu diesem Zeitpunkt noch nicht mittels Mikrochip gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen und zu melden. Bei bereits gekennzeichneten Hunden ist dafür Sorge zu tragen, dass diese bis spätestens 31. Dezember 2009 gemeldet werden.

Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig.

Hundeanmeldung
Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.

Hundeabmeldung
Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Datei herunterladen: PDF

NÖ Hundehaltegesetz

Zuständig

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